Absage / Abbruch / Verlegung der Veranstaltung
1. Die Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.
2. Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich dem Umfange nach auf die Erstattung des Nennwertes des Startgeldes. Persönliche Arrangements, die die Teilnehmer:innen einschließlich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung treffen, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts des Startgeldes hinaus, insbesondere nicht für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß des Haftungsausschlusses entsprechend.
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Erwerber des Startplatzes vernünftiger Weise erwarten darf.
3. Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, insbesondere im Falle von Mutationen des Corona-Virus), ist das Recht der Teilnehmer:innen von dem Vertrag zurückzutreten oder sonst dessen Rückgängigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs hat der Veranstalter nach eigenem Ermessen das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. Wird die Veranstaltung – ggf. wiederholt – verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Startplätze für die Veranstaltung ihre Gültigkeit. Die Teilnehmer:innen können jedoch die Erstattung des Nennwerts des Startgeldes nach Maßgabe von Ziffer 2 verlangen, wenn im Einzelfall die Verschiebung oder die Nachholung der Veranstaltung für sie unzumutbar ist (z.B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise an dem neuen Veranstaltungstermin). Eine Unzumutbarkeit liegt nicht darin, dass die Veranstaltung – aus den vorstehend genannten Gründen – wiederholt verschoben wird.
Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches des Veranstalters liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von dem Veranstalter zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.
Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft der Veranstalter nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Kundschaft.
4. Wird die Veranstaltung durch den Veranstalter endgültig abgesagt (die Veranstaltung also final nicht nachgeholt oder verschoben), gleich ob diese endgültige Absage sofort oder später – insbesondere nach Prüfung des Veranstalters, ob die Veranstaltung nachgeholt und/oder verschoben werden kann – erfolgt, und hat der Veranstalter die Absage, den Abbruch bzw. den Umstand einer Verschiebung nach den Regelungen der Ziffer 3 nicht zu vertreten, so erlischt ein Anspruch des Gastes auf (im Falle des Abbruchs nach Beginn: anteilige) Erstattung des Startgeldes nach Ablauf von sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Kenntnis des Gastes von der endgültigen Absage und der Fälligkeit des Anspruches. Etwaige Versandkosten sowie Bank, Service- und Vorverkaufsgebühren werden, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt, nicht zurückerstattet.
5. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte des Veranstalters (wie z.B. aufgrund eines Gesetzes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht) bleiben in jedem Falle unberührt und gelten fort.
Bremen, 29. März 2021